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Fortbildungsanerkennung

Der Ganztagsschulkongress 2026 wurde als Fortbildung in allen Bundesländern bei den jeweiligen Landesinstituten beantragt. Darüber hinaus ist er auch in einigen Bundesländern formell akkreditiert. Sie finden nachfolgend eine alphabetische Übersicht.

Weitere Informationen erhalten Sie rechtzeitig vor dem Kongress auf dieser Seite. (Stand 27.08.2026)​​​​

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√ BADEN-WÜRTTEMBERG

Es ist kein formelles Anerkennungsverfahren notwendig. Die Anerkennung des Besuchs von Fortbildungen obliegt der Schulleitung.​

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√ BAYERN

Es ist kein formelles Anerkennungsverfahren notwendig. Die Anerkennung des Besuchs von Fortbildungen obliegt der Schulleitung.​

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√ BREMEN

Es ist kein formelles Anerkennungsverfahren notwendig. Die Anerkennung des Besuchs von Fortbildungen obliegt der Schulleitung.

 

√ HAMBURG

Es ist kein formelles Anerkennungsverfahren notwendig. Die Anerkennung des Besuchs von Fortbildungen obliegt der Schulleitung.​

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√ HESSEN

Der Kongress ist als externe Fortbildungsveranstaltung für Lehrkräfte des Landes Hessen nach § 65 Hessisches

Lehrerbildungsgesetz (HLbG) akkreditiert unter der Angebotsnummer Angebots-Nr. 02618144. 

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√ NIEDERSACHSEN

Es ist kein formelles Anerkennungsverfahren notwendig. Die Anerkennung des Besuchs von Fortbildungen obliegt der Schulleitung.​

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√ NORDRHEIN-WESTFALEN

Die Schulen können selbstständig über die Planung und Durchführung von Fortbildungen entscheiden. Fortbildungen können über das Fortbildungsbudget abgerechnet werden.

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√ SAARLAND

Es ist kein formelles Anerkennungsverfahren notwendig. Die Anerkennung des Besuchs von Fortbildungen obliegt der Schulleitung.​

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√ SACHSEN

Die Veranstaltung ist unter der Angebotsnummer LA-Angebots-Nr. EXT06239 im Fortbildungskatalog veröffentlicht. Die Abrechnung der Kosten kann über das Schulbudget der Schule erfolgen.

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√ SCHLESWIG-HOLSTEIN

Ein dringendes dienstliches Interesse des IQSH aus fachlichen Gründen für eine Teilnahme an dieser Veranstaltung liegt nach der Lehrerdienstverordnung vor. Für die Anerkennung eines „dringenden dienstlichen Interesses“ und einer Dienstbefreiung sind im Einzelfall die Schulämter bzw. die Schulleiterinnen und Schulleiter zuständig.

 

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